Sie beabsichtigen ein Gebäude zu errichten, das zu privaten Wohnzwecken, gewerblich/industriell oder gemischt genutzt werden soll?
 

Neben vielen unterschiedlichen Gesichtspunkten, die hierbei von Ihnen zu berücksichtigen sind, ist auch ein – nicht zu unterschätzender – Faktor die mit dieser Baumaßnahme verbundene Abfallentsorgung bzw. die ständige Abfallentsorgung nach Errichtung des Gebäudes. Bitte schicken Sie den ausgefüllten Antrag auf Behälterauslieferung so rechtzeitig an den Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO), dass eine geordnete Abfallentsorgung des Grundstückes ab Nutzungsbeginn gewährleistet ist.
 

Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung
 

Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen. Dies gilt für Grundstücke, die zu privaten Wohnzwecken, gewerblich/industriell und gleichzeitig zu privaten Wohnzwecken genutzt werden. Neben dem Eigentümer, ist auch der Mieter oder Pächter des Grundstückes verpflichtet, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung (Restabfall/ graue Tonne) und Abfälle zur Verwertung (Bioabfall/ braune Tonne und Altpapier/ grüne Tonne) dem Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO) als zuständigem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
 

Grundstücke, die ausschließlich gewerblich/industriell genutzt werden und auf denen Abfälle zur Beseitigung anfallen, unterliegen ebenfalls dem Anschluss- und Benutzungszwang für diese Abfälle.
 

Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß
 

Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß liegt vor, wenn nachgewiesen wird, dass man in der Lage ist, alle anfallenden organischen Abfälle auf dem eigenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Nachweispflichtig hierfür ist der Grundstückseigentümer. 


Im Einzelnen bedeutet dies:
 

Aufzählung

Sie dürfen nicht nur willens, sondern müssen auch fachlich und technisch in der Lage sein, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung zu gewährleisten.
 

Aufzählung

Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), darf nicht entstehen.
 

Aufzählung

Organische Küchenabfälle sollen, soweit möglich, der Eigenkompostierung zugeführt werden. Ansonsten sind sie in den braunen Bioabfallbehälter einzufüllen.
 

Antragsteller
 

Anträge auf Behälterauslieferung können nur vom Grundstückseigentümer oder einem bevollmächtigten Dritten beim Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO) gestellt werden.
 

Anzahl und Größe der Abfallbehälter
 

Für jedes zu Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken, gewerbeähnlichen Zwecken oder gemischt genutztes Grundstück ist jeweils mindestens ein Abfallbehälter für Restabfall (graue Tonne), für Papier, Pappe und Kartonage (grüne Tonne) und bei fehlender Eigenkompostierung für Bioabfall (braune Tonne) vorzuhalten.

 

Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, je Grundstücksbewohner und Woche ein Mindestrestabfallbehältervolumen von 7,5 Litern vorzuhalten. Anzahl und Größe der vorgehaltenen Restabfallgefäße müssen demnach so bemessen sein, dass je Einwohner mindestens 30 Liter Gefäßvolumen bei einem vierwöchigen Entleerungsrhythmus zur Verfügung stehen, unter Berücksichtigung der verfügbaren Behältergrößen ergeben sich folgende Mindestausstattungen:
 

Personenanzahl

1 - 2

3 - 4

5 - 8

9 - 12

Gefäßgröße

60 Liter

120 Liter

240 Liter

 360 Liter

 

Das gebührenfreie Regelvolumen für die grünen Abfallbehälter (Papier, Pappe und Kartonage) entspricht dem doppelten des bereitgestellten Restabfallvolumens. Von diesem Regelvolumen kann auf Wunsch abgewichen werden. Je angefangene 240 Liter überschrittenem Regelvolumen wird eine geringe Jahresgebühr erhoben.

 

Gebührenpflicht

 

Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt der Verband zur Deckung der Kosten Abfallentsorgungsgebühren. Eine Inanspruchnahme liegt vor, wenn auf dem Grundstück ein Abfallgefäß zur Verfügung gestellt wurde und das Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren wird. Die Gebührenpflicht beginnt nach der Behälterauslieferung mit dem 1. des Folgemonats. Sie endet bei einer Behälterabholung ebenfalls ab dem 1. des Folgemonats.

 

Abfallentsorgungsgebühren

 

Auslieferung der Abfallgefäße

 

Je nach Behälterart und -größe kann die Auslieferung der Abfallbehälter bis zu 2 Wochen dauern. Bestellen Sie deshalb frühzeitig Ihre Behälter, damit ab dem Einzug eine geordnete Entsorgung der anfallenden Abfälle stattfinden kann. Die Behälter werden auf dem Grundstück aufgestellt, ohne das der Antragsteller oder ein Beauftragter anwesend sein muss. Terminabsprachen sind im Ausnahmefall möglich.

 

In dringenden Einzelfällen können die benötigten Abfallgefäße, nach Absprache mit dem ASTO, auch selbst abgeholt werden.

 

Sonstiges

 

Der Antrag ist nicht zu verwenden wenn:
 

Aufzählung

die vorhandenen Abfallgefäße in der Anzahl oder im Volumen verändert werden sollen (Behälterumstellung)

 
Aufzählung

das Grundstück, für das die Abfallgefäße beantragt werden, sich in einer Entsorgungsgemeinschaft befindet oder

 
Aufzählung

die Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft mit einem benachbarten Grundstück beabsichtigt ist.

 

 

Antragsvordruck zum Downloaden