Sie beabsichtigen ein Gebäude
zu errichten, das zu privaten Wohnzwecken, gewerblich/industriell oder gemischt
genutzt werden soll?
Neben vielen unterschiedlichen
Gesichtspunkten, die hierbei von Ihnen zu berücksichtigen sind, ist auch ein
– nicht zu unterschätzender – Faktor die mit dieser Baumaßnahme verbundene
Abfallentsorgung bzw. die ständige Abfallentsorgung nach Errichtung des
Gebäudes. Bitte schicken Sie den ausgefüllten Antrag auf Behälterauslieferung
so rechtzeitig an den Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO), dass
eine geordnete Abfallentsorgung des Grundstückes ab Nutzungsbeginn
gewährleistet ist.
Anschluss- und Benutzungszwang an
die öffentliche Abfallentsorgung
Jeder Eigentümer eines im Gebiet
des Verbandes liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen. Dies gilt für
Grundstücke, die zu privaten Wohnzwecken, gewerblich/industriell und
gleichzeitig zu privaten Wohnzwecken genutzt werden. Neben dem Eigentümer, ist
auch der Mieter oder Pächter des Grundstückes verpflichtet, die auf dem
Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung (Restabfall/
graue Tonne) und Abfälle zur Verwertung (Bioabfall/ braune Tonne und Altpapier/
grüne Tonne) dem Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO) als
zuständigem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
Grundstücke, die ausschließlich
gewerblich/industriell genutzt werden und auf denen Abfälle zur Beseitigung
anfallen, unterliegen ebenfalls dem Anschluss- und Benutzungszwang für diese
Abfälle.
Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß
Eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß liegt vor, wenn nachgewiesen wird, dass
man in der Lage ist, alle anfallenden organischen Abfälle auf dem eigenen
Grundstück ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Nachweispflichtig
hierfür ist der Grundstückseigentümer.
Im Einzelnen bedeutet dies:
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Sie dürfen
nicht nur willens, sondern müssen auch fachlich und technisch in der Lage
sein, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung zu gewährleisten. |
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Eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche
oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), darf nicht entstehen. |
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Organische Küchenabfälle
sollen, soweit möglich, der Eigenkompostierung zugeführt werden. Ansonsten
sind sie in den braunen Bioabfallbehälter einzufüllen. |
Antragsteller
Anträge auf Behälterauslieferung
können nur vom Grundstückseigentümer oder einem bevollmächtigten Dritten
beim Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO) gestellt werden.
Anzahl und Größe der
Abfallbehälter
Für jedes zu Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken, gewerbeähnlichen Zwecken oder gemischt genutztes Grundstück ist jeweils mindestens ein Abfallbehälter für Restabfall (graue Tonne), für Papier, Pappe und Kartonage (grüne Tonne) und bei fehlender Eigenkompostierung für Bioabfall (braune Tonne) vorzuhalten.
Jeder Grundstückseigentümer ist
verpflichtet, je Grundstücksbewohner und Woche ein
Mindestrestabfallbehältervolumen von 7,5 Litern vorzuhalten. Anzahl und Größe
der vorgehaltenen Restabfallgefäße müssen demnach so bemessen sein, dass je
Einwohner mindestens 30 Liter Gefäßvolumen bei einem vierwöchigen
Entleerungsrhythmus zur Verfügung stehen, unter Berücksichtigung der
verfügbaren Behältergrößen ergeben sich folgende Mindestausstattungen:
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Personenanzahl |
1 - 2 |
3 - 4 |
5 - 8 |
9 - 12 |
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Gefäßgröße |
60 Liter |
120 Liter |
240 Liter |
360 Liter |
Das gebührenfreie Regelvolumen für die grünen Abfallbehälter (Papier, Pappe und Kartonage) entspricht dem doppelten des bereitgestellten Restabfallvolumens. Von diesem Regelvolumen kann auf Wunsch abgewichen werden. Je angefangene 240 Liter überschrittenem Regelvolumen wird eine geringe Jahresgebühr erhoben.
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt der Verband zur Deckung der Kosten Abfallentsorgungsgebühren. Eine Inanspruchnahme liegt vor, wenn auf dem Grundstück ein Abfallgefäß zur Verfügung gestellt wurde und das Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren wird. Die Gebührenpflicht beginnt nach der Behälterauslieferung mit dem 1. des Folgemonats. Sie endet bei einer Behälterabholung ebenfalls ab dem 1. des Folgemonats.
Auslieferung der Abfallgefäße
Je nach Behälterart und -größe kann die Auslieferung der Abfallbehälter bis zu 2 Wochen dauern. Bestellen Sie deshalb frühzeitig Ihre Behälter, damit ab dem Einzug eine geordnete Entsorgung der anfallenden Abfälle stattfinden kann. Die Behälter werden auf dem Grundstück aufgestellt, ohne das der Antragsteller oder ein Beauftragter anwesend sein muss. Terminabsprachen sind im Ausnahmefall möglich.
In dringenden Einzelfällen können die benötigten Abfallgefäße, nach Absprache mit dem ASTO, auch selbst abgeholt werden.
Sonstiges
Der Antrag ist nicht
zu verwenden wenn:
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die vorhandenen Abfallgefäße in der Anzahl oder im Volumen verändert werden sollen (Behälterumstellung) |
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das Grundstück, für das die Abfallgefäße beantragt werden, sich in einer Entsorgungsgemeinschaft befindet oder |
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die Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft mit einem benachbarten Grundstück beabsichtigt ist. |