Sie beabsichtigen Ihren derzeitigen Abfallbehälterbestand in ein kleineres oder größeres Volumen umzustellen? Hierzu beachten Sie bitte nachfolgende Hinweise:
Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung
Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen. Dies gilt für Grundstücke, die zu privaten Wohnzwecken, gewerblich/industriell und gleichzeitig zu privaten Wohnzwecken genutzt werden. Neben dem Eigentümer, ist auch der Mieter oder Pächter des Grundstückes verpflichtet, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung (Restabfall/ graue Tonne) und Abfälle zur Verwertung (Bioabfall/ braune Tonne und Altpapier/ grüne Tonne) dem Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO) als zuständigem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
Grundstücke, die ausschließlich gewerblich/industriell genutzt werden und auf denen Abfälle zur Beseitigung anfallen, unterliegen ebenfalls dem Anschluss- und Benutzungszwang für diese Abfälle.
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß liegt vor, wenn nachgewiesen wird, dass man in der Lage ist, alle anfallenden organischen Abfälle auf dem eigenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Nachweispflichtig hierfür ist der Grundstückseigentümer.
Im Einzelnen bedeutet dies:
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Sie dürfen nicht nur willens, sondern müssen auch fachlich und technisch in der Lage sein, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung zu gewährleisten. |
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Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), darf nicht entstehen. |
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Der anfallende Kompost ist auf dem eigenen Grundstück zu verwerten. |
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Organische Küchenabfälle sollen, soweit möglich, der Eigenkompostierung zugeführt werden. Ansonsten sind sie in den braunen Bioabfallbehälter einzufüllen. |
Antragsteller
Anträge auf Behälterumstellungen können nur vom Grundstückseigentümer oder einem bevollmächtigten Dritten beim Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO) schriftlich gestellt werden.
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
Für jedes zu Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken, gewerbeähnlichen Zwecken oder gemischt genutztes Grundstück ist jeweils mindestens ein Abfallbehälter für Restabfall (graue Tonne), für Papier, Pappe und Kartonage (grüne Tonne) und bei fehlender Eigenkompostierung für Bioabfall (braune Tonne) vorzuhalten.
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, je Grundstücksbewohner und Woche ein Mindestrestabfallbehältervolumen von 7,5 Litern vorzuhalten. Anzahl und Größe der vorgehaltenen Restabfallgefäße müssen demnach so bemessen sein, dass je Einwohner mindestens 30 Liter Gefäßvolumen bei einem vierwöchigen Entleerungsrhythmus zur Verfügung stehen, unter Berücksichtigung der verfügbaren Behältergrößen ergeben sich folgende Mindestausstattungen:
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Personenanzahl |
1 - 2 |
3 - 4 |
5 - 8 |
9 - 12 |
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Gefäßgröße |
60 Liter |
120 Liter |
240 Liter |
360 Liter |
Das gebührenfreie Regelvolumen für die grünen Abfallbehälter (Papier, Pappe und Kartonage) entspricht dem doppelten des bereitgestellten Restabfallvolumens. Von diesem Regelvolumen kann auf Wunsch abgewichen werden. Je angefangene 240 Liter überschrittenem Regelvolumen wird eine geringe Jahresgebühr erhoben.
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt der Verband zur Deckung der Kosten Abfallentsorgungsgebühren. Eine Inanspruchnahme liegt vor, wenn auf dem Grundstück ein Abfallgefäß vorhanden ist und das Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren wird. Die Gebührenpflicht beginnt nach der Behälterauslieferung mit dem 1. des Folgemonats. Sie endet bei einer Behälterabholung ebenfalls ab dem 1. des Folgemonats.
Auslieferung der Abfallgefäße
Je nach Behälterart und -größe kann die Auslieferung, die Umstellung oder die Abholung der Abfallbehälter bis zu 2 Wochen dauern. Der Antragsteller oder ein Beauftragter muss zur Auslieferung, Umstellung oder Abholung der Abfallbehälter nicht anwesend sein. Es muss jedoch gewährleistet werden, dass sich die Abfallgefäße frei zugänglich auf dem Grundstück befinden. Terminabsprachen sind nur im Ausnahmefall möglich.
Sonstiges
Der nachfolgende Antrag ist nicht zu verwenden wenn:
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die Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft mit einem
benachbarten Grundstück beabsichtigt ist. |
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eine Befreiung vom
Anschluss- und Benutzungszwang an
die Biotonne beabsichtigt ist. |