Sie beabsichtigen mit einem oder mehreren Nachbargrundstück(en) eine Entsorgungsgemeinschaft einzugehen? Hierzu beachten Sie bitte nachfolgende Hinweise:
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
Auf schriftlichen Antrag der beteiligten Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für bis zu maximal drei benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Sie bewirkt, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die zugelassenen Abfallgefäße benutzen dürfen und müssen, die Abfallentsorgungsgebühr hierfür jedoch zunächst nur einem Beteiligten in Rechnung gestellt wird.
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, je Grundstücksbewohner und Woche ein Mindestrestabfallbehältervolumen von 7,5 Litern vorzuhalten. Anzahl und Größe der vorgehaltenen Restabfallgefäße müssen demnach so bemessen sein, dass je Einwohner mindestens 30 Liter Gefäßvolumen bei einem vierwöchigen Entleerungsrhythmus zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der verfügbaren Behältergrößen ergeben sich folgende Mindestausstattungen für Entsorgungsgemeinschaften (hierbei sind alle gemeldeten Personen mit Haupt- und Nebenwohnsitz der an der Entsorgungsgemeinschaft beteiligten Grundstücke zu berücksichtigen):
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Personenanzahl |
1 - 2 |
3 - 4 |
5 - 8 |
9 - 12 |
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Gefäßgröße |
60 Liter |
120 Liter |
240 Liter |
360 Liter |
Das gebührenfreie Regelvolumen für die grünen Abfallbehälter (Papier, Pappe und Kartonage) entspricht dem doppelten des bereitgestellten Restabfallvolumens. Von diesem Regelvolumen kann auf Wunsch abgewichen werden. Je angefangene 240 Liter überschrittenem Regelvolumen wird eine geringe Jahresgebühr erhoben.
Aufhebung einer Entsorgungsgemeinschaft
Eine Entsorgungsgemeinschaft endet, wenn einer der in der Gemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer die Beendigung der Entsorgungsgemeinschaft für sein Grundstück schriftlich beantragt und der Verband dem Antrag zustimmt. Die Aufhebung wird auf den Beginn des übernächsten Monats, der dem Antragseingang folgt, wirksam.