Hinweise zum Eigentumswechsel
Sie haben ein bebautes Grundstück verkauft oder Sie sind durch Kauf, Erbschaft oder Schenkung Eigentümer eines bebauten Grundstückes geworden?
Dann sollten Sie im Hinblick auf die Abfallentsorgungsgebühren und die Abfallgefäßausstattung folgendes beachten:
Abfallentsorgungsgebühren:
Mit der Veräußerung bzw. dem Erwerb eines bebauten Grundstückes geht u.a. auch die Pflicht zur Zahlung der Abfallentsorgungsgebühren auf den/die neuen Eigentümer über. Im Falle eines Eigentumswechsels erhält der Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO) weder von dem beurkundenden Notar, dem zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht) noch von dem zuständigen Finanzamt automatisch eine Mitteilung über veränderte Eigentumsverhältnisse. Aus diesem Grunde obliegt die Anzeige- und Nachweispflicht gleichrangig bei dem/den bisherigen und dem/den neuen Eigentümer(n).
Eine Veränderung der Gebührenpflicht hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren kann vom Verband immer nur auf den nächsten Monatsersten der der Rechtsänderung folgt, vorgenommen werden.
Die Rechtsänderung gilt durch Eintragung in das Grundbuch als vollzogen. Legen Sie bitte deshalb dem Verband eine Kopie des Grundbuchauszuges vor.
Abweichend hiervon können Sie dem Verband aber auch eine Kopie des notariellen Grundstücksübertragungsvertrages (Kaufvertrag) vorlegen, aus dem ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die Vertragsparteien den Besitzübergang (Eigentumswechsel) des Grundstückes vereinbart haben.
Darüber hinaus bietet Ihnen der Verband auch die Möglichkeit, den Eigentumswechsel durch gemeinsame schriftliche Willenserklärung der Vertragsparteien nachzuweisen. Zu diesem Zweck können Sie nachfolgenden Vordruck "Eigentumswechsel / Umschreibung der Abfallentsorgungsgebühren auf den neuen Eigentümer" verwenden.
Bitte berücksichtigen Sie, dass erst nach Vorlage eines der vorstehend genannten Nachweise eine Veränderung der Abfallentsorgungsgebührenpflicht vorgenommen werden kann und solange die Gebühren- und Zahlungspflicht bei dem/den bisherigen Eigentümer(n) verbleibt.
Abfallgefäßausstattung:
Im Falle eines angezeigten und nachgewiesenen Eigentumswechsel werden die Abfallentsorgungsgebühren zunächst auf der Grundlage der Abfallgefäßausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Erwerbs des bebauten Grundstückes gegen den/die neuen Eigentümer festgesetzt. Auf der gleichen Grundlage erfolgt auch die Aufhebung der Gebührenpflicht des/der bisherigen Eigentümer(s).
Sofern der Eigentumswechsel eine geänderte Gefäßausstattung notwendig macht oder diese von dem/den neuen Eigentümer(n) gewünscht wird, ist die Veränderung der Abfallgefäße bei dem Verband schriftlich zu beantragen. Selbstverständlich kann dies gleichzeitig mit der Anzeige des Eigentumswechsels erfolgen.
Sobald die Abfallgefäßveränderung auf dem Grundstück erfolgt ist, erstellt der Verband auch unverzüglich einen entsprechend veränderten Gebührenbescheid.
Nach den satzungsrechtlichen Grundlagen des ASTO erfolgt die Gebührenanpassung im Falle eines Abfallbehälterwechsels ebenfalls ab dem Monatsersten, der dem tatsächlichen Austausch auf dem Grundstück folgt.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ASTO gerne zur Verfügung.