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Hinweise zur Einrichtung, Änderung und Löschung einer Empfangsbevollmächtigung

Sie möchten beantragen, dass die Abfallgebührenbescheide direkt an Ihre Mieter / Pächter / Verwalter oder Dritte gesendet werden?

Dann sollten Sie im Hinblick auf die Einrichtung / Änderung oder Löschung einer Empfangsbevollmächtigung folgendes beachten:

Abfallgebührenbescheide über die Abfallentsorgung werden dem Grundstückseigentümer zugestellt, der auch zur Zahlung der fälligen Gebühren verpflichtet ist.

In Einzelfällen kann der Grundstückseigentümer schriftlich bei dem Abfall- Sammel- und Transportverband (ASTO) beantragen, dass die Bekanntgabe der Abfallgebührenbescheide an Dritte (z. B. Mieter / Pächter oder Hausverwaltung) erfolgen soll oder die bisherige Bekanntgabe der Abfallgebührenbescheide an einen Dritten aufgehoben wird.

Die Einrichtung, Änderung oder Löschung einer Empfangsbevollmächtigung wird aus verwaltungsrechtlichen Gründen keinen neuen Gebührenbescheid zur Folge haben. Auf Antrag durch den Grundstückseigentümer kann jedoch eine Kopie des zurzeit aktuellen Gebührenbescheides an die neue mitgeitle Anschrift des Empfangsbevollmächtigten zugesandt werden. Andernfalls kann die beantragte Einrichtung einer Empfangsbevollmächtigung erst bei dem nächsten Abfallgebührenbescheid (z. B. bei Veränderung des Behälterbestandes) berücksichtigt werden.

Die Einrichtung einer Empfangsbevollmächtigung ändert die Gebührenpflicht nicht. Die Gebührenpflicht verbleibt unverändert bei dem Grundstückseigentümer. Ungeachtet dessen kann der/die Empfangsbevollmächtigte selbstverständlich die zu den einzelnen Fälligkeitsterminen fällig werdenden Beträge selbst an die Stadtkasse Gummersbach als Verbandskasse des ASTO überweisen oder der Verbandskasse eine Einzugsermächtigung von seinem Konto erteilen.

Eventuell entstehende Mahn- und / oder Vollstreckungsmaßnahmen richten sich auch bei einer bestehenden Empfangsbevollmächtigung gegen den Grundstückseigentümer, auch wenn die Zahlung bisher durch den/die Empfangsbevollmächtigten erfolgte.

Anträge auf Behälterumstellung müssen auch bei einer eingerichteten Empfangsbevollmächtigung weiterhin immer vom Grundstückseigentümer gestellt werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann der Grundstückseigentümer Dritte zur Antragsstellung bevollmächtigen.

Verwaltungsrechtliche Schritte eines/einer Empfangsbevollmächtigten gegen Bescheide des ASTO sind nicht zulässig. Nur unter Vorlage einer erweiterten schriftlichen Vollmacht des Grundstückseigentümers kann dieses Recht vom Empfangsbevollmächtigten wahrgenommen werden. Der Antrag auf Einrichtung, Änderung und Löschung einer Empfangsbevollmächtigung kann nur bearbeitet werden, wenn der Antrag sowohl vom Grundstückseigentümer als auch vom Empfangsbevollmächtigten unterschrieben ist.

Das ausgefüllte und unterschriebene Formular können Sie per Post oder per Mail im PDF-Format an uns versenden oder an die (0 22 61) 60 11 99 faxen oder persönlich beim ASTO abgeben.

Wichtiger Hinweis

Der ASTO weist ausdrücklich darauf hin, dass Anträge oder Dokumente, die im Grafikformat übermittelt werden, nicht entgegen-genommen werden.

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